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Entscheidungen EuGH

Kartellrecht / Kartellschadenersatzrecht

EuGH Entscheidungen

 
Geschäftszahl 
Parteien
Inhalt
Tatzeitraum
Höhe der Geldbuße
C-606/23
„Tallinna Kaubamaja Grupp“ AS,
KIA Auto“ AS
gegen
Konkurences padome (Wettbewerbsrat, Lettland)
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung, die Beschränkungen der Gewährleistung für Kraftfahrzeuge vorsieht, die die Fahrzeughalter verpflichten oder veranlassen, die Instandsetzung und Wartung ihres Fahrzeugs nur durch zugelassene Vertreter des Kraftfahrzeugherstellers durchführen zu lassen und bei der regelmäßigen Wartung Originalteile des Kraftfahrzeugherstellers zu verwenden, damit die Gewährleistungspflicht für das Kraftfahrzeug bestehen bleibt, als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, das Vorliegen konkreter und tatsächlicher wettbewerbsbeschränkender Wirkungen nachzuweisen. Es genügt, dass die Behörde gemäß dieser Bestimmung potenzielle wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachweist, sofern diese hinreichend spürbar sind.
 
 
C-453/23
E. sp. z o.o. gegen Prezydent Miasta Mielca
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Grundstücke, Gebäude und Bauwerke, die Teil der Eisenbahninfrastruktur sind, von der Grundsteuer befreien, wenn sie Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, nicht als Maßnahmen erscheinen, die den durch diese Befreiung Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen.
 
C-233/23
Alphabet Inc., Google LLC, Google Italy Srl gegen Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Enel X Italia Srl, Enel X Way Srl
1. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, auf Ersuchen eines Drittunternehmens die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von diesem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, obwohl diese Plattform für die kommerzielle Nutzung der Anwendung auf einem nachgelagerten Markt zwar nicht unerlässlich ist, aber geeignet ist, diese Anwendung für die Verbraucher attraktiver zu machen, wenn diese Plattform von dem Unternehmen in beherrschender Stellung nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit entwickelt wurde.
2. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand,dass sowohl das Unternehmen, das eine Anwendung entwickelt und ein Unternehmen in beherrschender Stellung ersucht hat, die Interoperabilität dieser Anwendung mit der digitalen Plattform, deren Inhaber das beherrschende Unternehmen ist, zu gewährleisten, als auch die Wettbewerber des ersten Unternehmens auf dem Markt, zu dem diese Anwendung gehört, tätig geblieben sind und ihre Stellung auf diesem Markt ausgebaut haben, obwohl sie eine solche Interoperabilität nicht nutzen konnten, für sich allein nicht darauf hindeuten kann, dass die Weigerung des Unternehmens in beherrschender Stellung, diesem Ersuchen nachzukommen, keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen haben konnte. Unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände ist zu prüfen, ob diese Verhaltensweise des Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet war, die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt zu behindern.
3. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Verhalten, das darin besteht, dass sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung weigert, die Interoperabilität einer von einem Drittunternehmen entwickelten Anwendung mit einer digitalen Plattform, deren Inhaber das Unternehmen in beherrschender Stellung ist, zu gewährleisten, als Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, das letztgenannte Unternehmen sich als objektive Rechtfertigung für seine Weigerung mit Erfolg darauf berufen kann, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem das Drittunternehmen um einen solchen Zugang ersucht hat, kein Template gab, das die Interoperabilität gewährleisten kann, wenn die Gewährung einer solchen Interoperabilität mittels dieses Templates für sich genommen und in Anbetracht der Eigenschaften der Anwendung, für die die Interoperabilität beantragt wird, die Integrität der betreffenden Plattform oder die Sicherheit ihrer Benutzung gefährden würde oder wenn es aus anderen technischen Gründen unmöglich wäre, diese Interoperabilität durch die Entwicklung dieses Templates zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, ist das Unternehmen in beherrschender Stellung verpflichtet, ein solches Template innerhalb eines hierfür erforderlichen angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Drittunternehmens, das um diese Entwicklung ersucht hat, der tatsächlichen Kosten dieser Entwicklung und des Rechts des Unternehmens in beherrschender Stellung, daraus einen angemessenen Nutzen zu erzielen, zu entwickeln.
4. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich eine Wettbewerbsbehörde bei der Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, der in der Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung besteht, die Interoperabilität einer von einem Drittunternehmen entwickelten Anwendung mit einer digitalenPlattform, deren Inhaber das Unternehmen in beherrschender Stellung ist, zu gewährleisten, darauf beschränken kann, den nachgelagerten Markt zu identifizieren, auf dem diese Weigerung wettbewerbswidrige Auswirkungen haben kann, auch wenn es sich bei diesem nachgelagerten Markt nur um einen potenziellen Markt handelt, wobei eine solche Identifizierung nicht notwendigerweise eine genaue Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes erfordert. 
 
C-220/23
R. sp. z o.o. gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er der Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen eine Verpflichtung entgegensteht, die Teil einer staatlichen Beihilfemaßnahme ist, die durchgeführt wurde, bevor die Europäische Kommission den endgültigen Beschluss erlassen hat, mit dem die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, wenn der betreffende Verstoß in der Zeit vor dem Erlass dieses Beschlusses begangen wurde.
C-2/23
FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, S AG
Art. 101 AEUV ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die nationale Wettbewerbsbehörde und das für Kartellsachen zuständige nationale Gericht im Rahmen des in dieser Regelung vorgesehenen Amtshilfemechanismus verpflichtet sind, ihre Akten – einschließlich der Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen in diesen Akten sowie der daraus gewonnenen Informationen – der Staatsanwaltschaft auf deren Ersuchen zu übermitteln, sofern ein solcher Mechanismus die praktische Wirksamkeit dieses Artikels nicht beeinträchtigt. 
C-700/22
RegioJet a. s., STUDENT AGENCY k. s.
gegen
České dráhy, a. s., Správa železnic, státní organizace, Česká republika, Ministerstvo dopravy
Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte die Rückerstattung einer unter Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährten staatlichen Beihilfe auch dann anordnen können, wenn die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV geregelte Verjährungsfrist bezüglich dieser Beihilfe abgelaufen ist, so dass sie nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen ist.
C-650/22
Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
gegen
BZ
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Regeln einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellen, der nach Abs. 1 dieses Artikels verboten ist und nur dann unter die Freistellung nach Abs. 3 dieses Artikels fällt, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind
C-264/23
Booking.com BV, Booking.com (Deutschland) GmbH
gegen
25hours Hotel Company Berlin GmbH u.a.
1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf weite und auf enge Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Online-Hotelbuchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben anwendbar ist, da diese Klauseln keine Nebenabreden zu diesen Verträgen darstellen. 2. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Hotelbuchungsplattform bei Transaktionen zwischen Beherbergungsbetrieben und Verbrauchern als Vermittlerin auftritt, die Abgrenzung des fraglichen Marktes für die Zwecke der Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Marktanteilsschwellen eine konkrete Prüfung der Substituierbarkeit zwischen den Online-Vermittlungsdiensten und den anderen Vertriebskanälen aus der Sicht von Angebot und Nachfrage erfordert. 
C-298/22
Banco BPN/BIC Português SA
gegen
Autoridade da Concorrênci
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein vertiefter monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfand und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen, insbesondere die aktuellen und künftigen Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise ausgetauschten Kreditaufschlägen um diejenigen handelt, die diese Institute künftig anwenden wollen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.
C-391/23
Brăila Winds SRL gegen Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București – Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București, Ministerul Finanţelor, Preşedintele Agenţiei Naţionale de Administrare Fiscală, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală 
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Stromerzeugern eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt. 2. Die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, aber die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen von dieser Steuer befreit. 
C‑581/23
Beevers Kaas BV gegen Albert Heijn België NV, Koninklijke Ahold Delhaize NV, Albert Heijn BV, Ahold België BV
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Anbieter einem seiner Abnehmer ein Gebiet ausschließlich zugewiesen hat, die bloße Feststellung, dass die anderen Abnehmer dieses Anbieters nicht aktiv in dieses Gebiet verkaufen, nicht ausreicht, um für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Anbieter und den anderen Abnehmern über das Verbot des aktiven Verkaufs in dieses Gebiet nachzuweisen. 2. Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für den Zeitraum gewährt wird, für den nachgewiesen ist, dass eine Zustimmung der Abnehmer eines Anbieters zu dessen Aufforderung vorliegt, nicht aktiv in das einem anderen Abnehmer ausschließlich zugewiesene Gebiet zu verkaufen.
 
 
C-253/23

ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH

gegen

Land Nordrhein-Westfalen

Beteiligte: Otto Fuchs Beteiligungen KG, Bundeskartellamt

Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Richtlinie 2014/104/EU – Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht – Art. 2 Nr. 4 – Begriff ‚Schadensersatzklage‘ – Art. 3 Abs. 1 – Recht auf vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens – Abtretung von Schadensersatzforderungen an einen Rechtsdienstleister – Nationales Recht, nach dem einem solchen Dienstleister für die gebündelte Einziehung solcher Forderungen keine Aktivlegitimation zuerkannt wird – Art. 4 – Effektivitätsgrundsatz – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

2005-2019
 
C-510/22

Romaqua Group SA

gegen

Societatea Națională a Apelor Minerale SA,

Agenția Națională pentru Resurse Minerale

Art. 106 iVm Art. 102 AEUV, staatlich geregelte Monopolstellungen

Eine nationale gesetzliche Regelung, die es einem Monopolisten erlaubt, eine Exklusivlizenz immer wieder über 5 Jahre ohne staatliches Vergabeverfahren zu verlängern, verletzt Art. 106 iVm 102 AEUV, sofern die Voraussetzungen der missbräuchlichen Marktstellung erfüllt sind. 
 
 
C-438/22

Em akaunt BG ЕООD

gegen

Zastrahovatelno aktsionerno druzhestvo Armeets AD


Art. 101 AEUV, Gültigkeit von Mindesthonoraren durch Unternehmensvrbände

Eine mitgliedschaftliche Regelung, nach der das Gericht Kostenersatz für Anwaltskosten in einer Mindesthöhe zusprechen muss, unter die der Anwalt und der Mandat nicht durch Vereinbarung abweichen können, ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und nicht anwendbar, mögen auch legitime Ziele damit verfolgt werden.  

 
 
C-124/21P
International Skating Union gegen Europäische Kommission

Frage nach der Begriffsbestimmung des Art 101 AEUV iSd Wettbewerbsrechts. Frage, ob die ISU (International Skating Union) gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßen hat. Die genannten Regeln können es ermöglichen, jedes konkurrierende Unternehmen, sei es auch ebenso leistungsfähig, vom Markt auszuschließen oder zumindest die Gestaltung und Vermarktung von Wettbewerben, die aufgrund ihres Formats oder ihres Inhalts alternativ oder neu sind, zu beschränken. Außerdem sind sie geeignet, den Sportlern jede Möglichkeit der Teilnahme an solchen Wettbewerben zu nehmen, obwohl diese z.B., unter Wahrung aller Grundsätze, Werte und Spielregeln, die der betreffenden Sportart zugrunde liegen, aufgrund ihres innovativen Formats für sie von Interesse sein könnten. Letztlich sind sie geeignet, den Zuschauern und den Fernsehzuschauern jede Möglichkeit zu nehmen, den Wettbewerben beizuwohnen oder ihre Ausstrahlung zu verfolgen. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.

 
C-333/21
European Superleague Company SL gegen Fédération internationale de football association (FIFA), Union des associations européennes de football (UEFA)

Auslegung der Art. 56, Art. 101 und Art 102 AEUV im Bezug auf Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. 1. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. 2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellt, der eine Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unmittelbar oder über die nationalen Fußballverbände, die ihre Mitglieder sind, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. 3. Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass Regeln, mit denen Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, nur dann von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt oder im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass – sie den von Verbänden, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, aufgestellten Regeln, in denen diese Verbände als originäre Eigentümer aller Rechte bezeichnet werden, die an den in ihren „Zuständigkeitsbereich“ fallenden Wettbewerben entstehen können, nicht entgegenstehen, sofern diese Regeln nur für die von den genannten Verbänden organisierten Wettbewerbe gelten, nicht aber für Wettbewerbe, die von dritten Einrichtungen oder Unternehmen organisiert werden könnten; – sie solchen Regeln, in denen diesen Verbänden eine ausschließliche Befugnis zur Vermarktung der in Rede stehenden Rechte eingeräumt wird, entgegenstehen, sofern nicht mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass diese Regeln nach Art. 101 Abs. 3 AEUV von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 freigestellt und im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können. 5. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, wonach Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, entgegensteht, sofern diese Regeln nicht durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

 
C-680/21
UL, SA Royal Antwerp Football Club, gegen Union royale belge des sociétés de football association ASBL (URBSFA), Beteiligte: Union des associations européennes de football (UEFA)

Auslegung der Art. 45, Art. 101 und Art 102 AEUV im Bezug auf Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf europäischer Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von den nationalen Fußballverbänden, die ihm angehören, durchgeführt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die entweder von diesem Klub selbst oder im örtlichen Zuständigkeitsbereich des nationalen Verbands, dem der Klub angeschlossen ist, ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, sowie Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, wenn zum einen erwiesen ist, dass diese Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zum anderen, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Profifußballklubs bezwecken oder bewirken, es sei denn, bei der zweiten Fallgruppe wird mit überzeugenden Argumenten oder Beweisen dargetan, dass sie zugleich durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer Ziele gerechtfertigt und zu diesem Zweck zwingend erforderlich sind. 2. Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, wenn sie sich als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar erweisen, nur dann von der Anwendung des letztgenannten Absatzes freigestellt werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, es sei denn, diese Regeln sind nachweislich geeignet, in kohärenter und systematischer Weise die Verwirklichung des in der Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler auf lokaler Ebene bestehenden Ziels zu gewährleisten, und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

 
C-211/22
Super Bock Bebidas, SA

Vertikale Mindestpreisvereinbarungen, Handel zwischen Mitgliedstaaten

Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von vertikalen Mindestpreisvereinbarungen kann nicht schon allein wegen des Bestehens der Vereinbarung angenommen werden, das Gericht muss die Vereinbarung bezüglich ihrer Auswirkungen überprüfen.

Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kann auch vorliegen, wenn eine vorliegende Vereinbarung "nachezu das gesamte Hoheitsgebiet" eines einzelnen Mitgliedstaates erfasst. 

 
 
C-385/21
Zenith Media Communications SRL

Grundlage zur Berechnung von Geldbußen

Die Geldbuße für Kartellverstöße soll sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens orientieren, sodass die alleinige Orientierung am Umsatz, entgegen vom Unternehmen vorgebrachten Hinweisen, uU nicht verhältnismäßig ist. 

 
 
C-331/21

EDP – Energias de Portugal SA,

EDP Comercial – Comercialização de Energia SA,

MC retail SGPS SA, vormals Sonae MC SGPS SA,

Modelo Continente Hipermercados SA

Potentieller Wettbewerb, Prüfung von Auswirkungen von Vereinbarungen

Ein Unternehmen, kann als "potenzieller Mitbewerber" gelten, sofern es aufgrund tatsächlicher Umstände nachgewiesen ist, dass "wirkliche und konkrete Möglichkeiten", dass das Unternehmen in den Markt eintritt.

Eine Nebenabrede einer Partnerschaftsvereinbarung, die den Eintritt eines der Vertragspartner in einen Markt verbietet, auf dem der andere Vertragspartner schon tätig ist, kann uU schon eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, ohne dass das Gericht ihre konkreten Auswirkungen überprüfen muss. 

 
 
C-163/21

AD u. a.

gegen

PACCAR Inc,

DAF TRUCKS NV,

DAF Trucks Deutschland GmbH

Offenlegung von Beweismitteln

Sofern die übrigen Voraussetzungen für das Fordern der Offenlegung von Beweismitteln erfüllt sind, kann ein darauf gerichteter Antrag auch dann gestellt werden, wenn diese neu erstellt werden müssen, etwa durch Zusammenstellung oder Klassifizierung von Informationen, Kenntnisse oder Daten.

 
 
C-746/21p
Altice Group Lux

Meldepflichten, Fusionskontrollle, Bemessung von Geldbußen

Das Verhängen von zwei Geldbußen für ein und dasselbe Verhalten, mit dem zwei Pflichten verletzt werden, ist verhältnismäßig. Allerdings müssen die Geldbußen insgesamt im Verhältnis zu den Verstößen stehen.

Bezüglich des Vollzugs des Zusammenschlusses ist dabei schon jede Handlung, die eine Änderung der Kontrolle bewirkt, als solcher anzusehen. Ebenso bezieht sich die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit auf die Änderung der Kontrolle selbst, nicht die Handlung, die eine solche bewirkt. 

 
 
C-128/21
Lietuvos notarų rūmai,et al.

Art. 101, Notare, öffentliche Aufgaben u. wirtschaftliche Tätigkeit

Nach stRsp des EuGH können Norate sowohl öffentliche Aufgaben, als auch wirtschaftliche Tätigkeiten, gegenständlich das Beurkunden von Pfandrechtsverträgen, erfüllen. Auf letzteres sind somit Wettbewerbsregelungen anwendbar.

Ebenso in stRsp sind Berufsvertretungen, hier die Notariatskammer, als Unternehmervereinigungen anzusehen.

Die von der Notariatskammer verbindlichen Beschlüsse sind als Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und im konkreten Fall als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung anzusehen. 

 
 
C-721/20

DB Station & Service AG

gegen

ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH

Verhältnis zwischen Zivilgerichten und der nationalen Regulierungsstelle bzgl. Schienenverkehr, Art. 102

Bei Rückforderungen von Schienenentgelten können nationale Gerichte gleichzeitige Art. 102 AEUV neben nationalen Wettbewerbsregeln anwenden, sofern die zuständige Regulierungsstelle bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entgelte bereits entschieden hat.  

 
 
C-151/20

Bundeswettbewerbsbehörde

gegen

Nordzucker AG,

Südzucker AG,

Agrana Zucker GmbH

Art. 101, ne bis in idem

Nicht vom Verbot der Doppelbestrafung ist umfasst, dass eine Wettbewerbsbehörde ein Unternehmen für Wettbewerbsverletzungen im Gebiet des Mitgliedsstaates bestraft, wenn dasselbe Unternehmen bereits von einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates wegen Verletzungen in dessen Gebiet bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, dass diese Bestrafung die Wettbewerbsverletzung im Gebiet des ersten Mitgliedsstaat nicht umfasst. hat.

 
 
C-306/20

„Visma Enterprise“ SIA

gegen

Konkurences padome erlässt

Art. 101, bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen

Eine vertikale Vereinbarung zwischen Anbieter und Vertriebshändler, wonach dem Händler, der zuerst einen Kunden registriert, ein Vorragn einzuräumen ist, ist nicht immer schon per se eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. 

 
 
C-39/18p
NEX International Limited

Icap Management Services Ltd
Icap New Zealand Ltd

Manipulation der Interbanken-Referenzsätze LIBOR und TIBOR auf dem Markt für Zinsderivate in japanischen Yen die zuvor mit dem Beschluss C(2013) 8602 final der Kommission vom 4. Dezember 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 – Yen-Zinsderivate) festgestellt worden waren.
 
 
C 99/17 P
Infineon Technologies AG mit Sitz in Neubiberg (Deutschland)
Kartell im Sektor für Smartcard-Chips;
Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung;
Wettbewerbswidrige Kontakte.
2003 - 2005
82 784 000 Euro
C 27/17
AB„flyLAL-Lithuanian Airlines“
gegen
  • „Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“ VAS
 
Vorabentscheidungsverfahren im Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nrn. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
Besondere Zuständigkeiten Art. 5 Nr. 3:
Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens;
Klage auf Ersatz des angeblich durch in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens;
Art. 5 Nr. 5 – Betrieb einer Zweigniederlassung;
Begriff „Zweigniederlassung“.
 
 
C-373/17 P
Agria Polska sp. z o.o. mit Sitz in Sosnowiec (Polen)
Agria Chemicals Poland sp. z o.o. mit Sitz in Sosnowiec
Star Agro Analyse und Handels GmbH mit Sitz in Allerheiligen bei Wildon (Österreich)
Agria Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Allerheiligen bei Wildon
Beschwerde nach Art 7 der Verordnung Nr. 1/2003;
Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden;
Verdrängung vom Markt durch falsche, verkürzte oder sogar unwahre Erklärungen durch diese Körperschaften, sowie Auferlegung von Geldbußen und Maßnahmen zur Untersagung der Vermarktung der Pflanzenschutzmittel;
kein ausreichendes Unionsinteresse.
2005 - 2006
 
C-724/17
Vantaan kaupunki

gegen
Skanska Industrial Solutions Oy,
NCC Industry 
Asfaltmix Oy

Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 101 AEUV und des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts;

 

Kartell auf dem Asphaltmarkt in Finnland entstandenen Schadens;
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der alle Aktien der Gesellschaften, die an einem durch diesen Artikel verbotenen Kartell teilgenommen hatten, von anderen Gesellschaften erworben wurden, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden können.
 
 
C-633/16
Ernst & Young P/S

gegen
Konkurrenceradet

Vorabentscheidungsverfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 7 Abs. 1 Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt;
Begriff Zusammenschluss:
Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem Dritten durch ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen.
 
 
C 263/16 P
Schenker Ltd mit Sitz in Feltham (Vereinigtes Königreich)
Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;
Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell.
2002 - 2003
3 673 000 Euro
C 271/16 P
Panalpina World Transport (Holding) Ltd, mit Sitz in Basel (Schweiz)
Panalpina Management AG, mit Sitz in Basel
Panalpina China Ltd, mit Sitz in Hong Kong (China)
Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;
Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell
2003 -  2007
Panalpina Management AG und Panalpina World Transport (Holding) Ltd als Gesamtschuldner: 23 649 000 Euro;
Panalpina China Ltd und Panalpina World Transport (Holding) Ltd als Gesamtschuldner: 22 835 000 Euro
C 264/16 P
Deutsche Bahn AG, mit Sitz in Berlin (Deutschland)
Schenker AG mit Sitz in Essen (Deutschland)
Schenker China Ltd mit Sitz in Shanghai (China)
Schenker International (H.K.) Ltd, mit Sitz in Hong Kong (China)
Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;
Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell
2003 - 2007
Schenker AG und Deutsche Bahn AG als Gesamtschuldner: 23 091 000 Euro;
Schenker China Ltd: 2 444 000 Euro;
Schenker China Ltd und Deutsche Bahn AG als Gesamtschuldner: 3 071 000 Euro;
Schenker International (H.K.) Ltd und Deutsche Bahn AG als Gesamtschuldner 2 656 000 Euro
C 261/16 P
Kühne + Nagel International AG mit Sitz in Feusisberg (Schweiz)
Kühne + Nagel Management AG mit Sitz in Feusisberg
Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Uxbridge (Vereinigtes Königreich)
Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Shanghai (China)
Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Hongkong (China)
Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;
Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell;
New Export System (NES): System der vorgezogenen Zollabfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des EWR;
Advanced Manifest System (AMS): Zollverfahren, das die Übermittlung von Informationen über Frachteinfuhren in die Vereinigten Staaten noch vor der Ankunft der Fracht vorsieht;
Currency Adjustment Factor (CAF): Währungsausgleichsfaktor zum Ausgleich der wegen der Aufwertung des Renminbi Yuan (CNY) gegenüber dem US-Dollar (USD) bestehenden Risiken;
Peak Season Surcharge (PSS): Koeffizient zur vorübergehenden Tarifanpassung wegen des in bestimmten Zeiträumen (Hauptsaison) zu verzeichnenden Anstiegs der Nachfrage nach Beförderungen von bzw. nach Hongkong oder Südchina.
2003 - 2007
Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Uxbridge und Kühne + Nagel International AG als Gesamtschuldner: 5 320 000 Euro;
Kühne + Nagel Management AG und Kühne + Nagel International AG als Gesamtschuldner: 36 686 000 Euro;

Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Shanghai und Kühne + Nagel International AG als Gesamtschuldner: 451 000 Euro.
C-179/16
F.Hoffmann-La Roche Ltd,
Roche SpA,
Novartis AG,
Novartis Farma SpA

gegen

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorabentscheidungsverfahren im Bezug auf Art 101 AEUV;


Verstoßende Absprachen, mit der die Unternehmen eine künstliche Unterscheidung zwischen den Arzneimitteln Avastin und Lucentis mittels einer Manipulation der Einschätzung der Risiken beim Einsatz von Avastin in der Augenheilkunde hätten erreichen wollen.
2011 - 2014