Kartellrecht / Kartellschadenersatzrecht
EuGH Entscheidungen
Geschäftszahl | Parteien | Inhalt | Tatzeitraum | Höhe der Geldbuße |
C-606/23 | „Tallinna Kaubamaja Grupp“ AS,„KIA Auto“ ASgegenKonkurences padome (Wettbewerbsrat, Lettland) | Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung, die Beschränkungen der Gewährleistung für Kraftfahrzeuge vorsieht, die die Fahrzeughalter verpflichten oder veranlassen, die Instandsetzung und Wartung ihres Fahrzeugs nur durch zugelassene Vertreter des Kraftfahrzeugherstellers durchführen zu lassen und bei der regelmäßigen Wartung Originalteile des Kraftfahrzeugherstellers zu verwenden, damit die Gewährleistungspflicht für das Kraftfahrzeug bestehen bleibt, als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, das Vorliegen konkreter und tatsächlicher wettbewerbsbeschränkender Wirkungen nachzuweisen. Es genügt, dass die Behörde gemäß dieser Bestimmung potenzielle wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachweist, sofern diese hinreichend spürbar sind. | | |
C-453/23 | E. sp. z o.o. gegen Prezydent Miasta Mielca | Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Grundstücke, Gebäude und Bauwerke, die Teil der Eisenbahninfrastruktur sind, von der Grundsteuer befreien, wenn sie Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, nicht als Maßnahmen erscheinen, die den durch diese Befreiung Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen. | ||
C-233/23 | Alphabet Inc., Google LLC, Google Italy Srl gegen Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Enel X Italia Srl, Enel X Way Srl | 1. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, auf Ersuchen eines Drittunternehmens die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von diesem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, obwohl diese Plattform für die kommerzielle Nutzung der Anwendung auf einem nachgelagerten Markt zwar nicht unerlässlich ist, aber geeignet ist, diese Anwendung für die Verbraucher attraktiver zu machen, wenn diese Plattform von dem Unternehmen in beherrschender Stellung nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit entwickelt wurde. | ||
C-220/23 | R. sp. z o.o. gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki | Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er der Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen eine Verpflichtung entgegensteht, die Teil einer staatlichen Beihilfemaßnahme ist, die durchgeführt wurde, bevor die Europäische Kommission den endgültigen Beschluss erlassen hat, mit dem die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, wenn der betreffende Verstoß in der Zeit vor dem Erlass dieses Beschlusses begangen wurde. | ||
C-2/23 | FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, S AG | Art. 101 AEUV ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die nationale Wettbewerbsbehörde und das für Kartellsachen zuständige nationale Gericht im Rahmen des in dieser Regelung vorgesehenen Amtshilfemechanismus verpflichtet sind, ihre Akten – einschließlich der Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen in diesen Akten sowie der daraus gewonnenen Informationen – der Staatsanwaltschaft auf deren Ersuchen zu übermitteln, sofern ein solcher Mechanismus die praktische Wirksamkeit dieses Artikels nicht beeinträchtigt. | ||
C-700/22 | RegioJet a. s., STUDENT AGENCY k. s. | Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte die Rückerstattung einer unter Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährten staatlichen Beihilfe auch dann anordnen können, wenn die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV geregelte Verjährungsfrist bezüglich dieser Beihilfe abgelaufen ist, so dass sie nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen ist. | ||
C-650/22 | Fédération Internationale de Football Association (FIFA) | Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Regeln einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellen, der nach Abs. 1 dieses Artikels verboten ist und nur dann unter die Freistellung nach Abs. 3 dieses Artikels fällt, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind | ||
C-264/23 | Booking.com BV, Booking.com (Deutschland) GmbH | 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf weite und auf enge Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Online-Hotelbuchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben anwendbar ist, da diese Klauseln keine Nebenabreden zu diesen Verträgen darstellen. 2. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Hotelbuchungsplattform bei Transaktionen zwischen Beherbergungsbetrieben und Verbrauchern als Vermittlerin auftritt, die Abgrenzung des fraglichen Marktes für die Zwecke der Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Marktanteilsschwellen eine konkrete Prüfung der Substituierbarkeit zwischen den Online-Vermittlungsdiensten und den anderen Vertriebskanälen aus der Sicht von Angebot und Nachfrage erfordert. | ||
C-298/22 | Banco BPN/BIC Português SA | Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein vertiefter monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfand und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen, insbesondere die aktuellen und künftigen Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise ausgetauschten Kreditaufschlägen um diejenigen handelt, die diese Institute künftig anwenden wollen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist. | ||
C-391/23 | Brăila Winds SRL gegen Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București – Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București, Ministerul Finanţelor, Preşedintele Agenţiei Naţionale de Administrare Fiscală, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală | Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Stromerzeugern eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt. 2. Die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, aber die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen von dieser Steuer befreit. | ||
C‑581/23 | Beevers Kaas BV gegen Albert Heijn België NV, Koninklijke Ahold Delhaize NV, Albert Heijn BV, Ahold België BV | Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Anbieter einem seiner Abnehmer ein Gebiet ausschließlich zugewiesen hat, die bloße Feststellung, dass die anderen Abnehmer dieses Anbieters nicht aktiv in dieses Gebiet verkaufen, nicht ausreicht, um für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Anbieter und den anderen Abnehmern über das Verbot des aktiven Verkaufs in dieses Gebiet nachzuweisen. 2. Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für den Zeitraum gewährt wird, für den nachgewiesen ist, dass eine Zustimmung der Abnehmer eines Anbieters zu dessen Aufforderung vorliegt, nicht aktiv in das einem anderen Abnehmer ausschließlich zugewiesene Gebiet zu verkaufen. | | |
C-253/23 | ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH | | 2005-2019 | |
C-510/22 | | Art. 106 iVm Art. 102 AEUV, staatlich geregelte Monopolstellungen Eine nationale gesetzliche Regelung, die es einem Monopolisten erlaubt, eine Exklusivlizenz immer wieder über 5 Jahre ohne staatliches Vergabeverfahren zu verlängern, verletzt Art. 106 iVm 102 AEUV, sofern die Voraussetzungen der missbräuchlichen Marktstellung erfüllt sind. | | |
C-438/22 | Zastrahovatelno aktsionerno druzhestvo Armeets AD | Art. 101 AEUV, Gültigkeit von Mindesthonoraren durch Unternehmensvrbände | | |
C-124/21P | International Skating Union gegen Europäische Kommission | | | |
C-333/21 | European Superleague Company SL gegen Fédération internationale de football association (FIFA), Union des associations européennes de football (UEFA) | | | |
C-680/21 | UL, SA Royal Antwerp Football Club, gegen Union royale belge des sociétés de football association ASBL (URBSFA), Beteiligte: Union des associations européennes de football (UEFA) | | | |
C-211/22 | Super Bock Bebidas, SA | Vertikale Mindestpreisvereinbarungen, Handel zwischen Mitgliedstaaten | | |
C-385/21 | Zenith Media Communications SRL | | | |
C-331/21 | EDP – Energias de Portugal SA, EDP Comercial – Comercialização de Energia SA, | Potentieller Wettbewerb, Prüfung von Auswirkungen von Vereinbarungen | | |
C-163/21 | | | | |
C-746/21p | Altice Group Lux | | | |
C-128/21 | Lietuvos notarų rūmai,et al. | Art. 101, Notare, öffentliche Aufgaben u. wirtschaftliche Tätigkeit | | |
C-721/20 | | | | |
C-151/20 | | | | |
C-306/20 | | | | |
C-39/18p | NEX International Limited | Manipulation der Interbanken-Referenzsätze LIBOR und TIBOR auf dem Markt für Zinsderivate in japanischen Yen die zuvor mit dem Beschluss C(2013) 8602 final der Kommission vom 4. Dezember 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 – Yen-Zinsderivate) festgestellt worden waren. | | |
C 99/17 P | Infineon Technologies AG mit Sitz in Neubiberg (Deutschland) | Kartell im Sektor für Smartcard-Chips;Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung;Wettbewerbswidrige Kontakte. | 2003 - 2005 | 82 784 000 Euro |
C 27/17 | AB„flyLAL-Lithuanian Airlines“gegen
| Vorabentscheidungsverfahren im Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nrn. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;Besondere Zuständigkeiten Art. 5 Nr. 3:Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens;Klage auf Ersatz des angeblich durch in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens;Art. 5 Nr. 5 – Betrieb einer Zweigniederlassung;Begriff „Zweigniederlassung“. | | |
C-373/17 P | Agria Polska sp. z o.o. mit Sitz in Sosnowiec (Polen) | Beschwerde nach Art 7 der Verordnung Nr. 1/2003;Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden;Verdrängung vom Markt durch falsche, verkürzte oder sogar unwahre Erklärungen durch diese Körperschaften, sowie Auferlegung von Geldbußen und Maßnahmen zur Untersagung der Vermarktung der Pflanzenschutzmittel;kein ausreichendes Unionsinteresse. | 2005 - 2006 | |
C-724/17 | Vantaan kaupunki | Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 101 AEUV und des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts;
Kartell auf dem Asphaltmarkt in Finnland entstandenen Schadens;Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der alle Aktien der Gesellschaften, die an einem durch diesen Artikel verbotenen Kartell teilgenommen hatten, von anderen Gesellschaften erworben wurden, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden können. | | |
C-633/16 | Ernst & Young P/S | Vorabentscheidungsverfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 7 Abs. 1 Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt;Begriff Zusammenschluss:Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem Dritten durch ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen. | | |
C 263/16 P | Schenker Ltd mit Sitz in Feltham (Vereinigtes Königreich) | Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell. | 2002 - 2003 | 3 673 000 Euro |
C 271/16 P | Panalpina World Transport (Holding) Ltd, mit Sitz in Basel (Schweiz) | Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell | 2003 - 2007 | Panalpina Management AG und Panalpina World Transport (Holding) Ltd als Gesamtschuldner: 23 649 000 Euro;Panalpina China Ltd und Panalpina World Transport (Holding) Ltd als Gesamtschuldner: 22 835 000 Euro |
C 264/16 P | Deutsche Bahn AG, mit Sitz in Berlin (Deutschland) | Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell | 2003 - 2007 | Schenker AG und Deutsche Bahn AG als Gesamtschuldner: 23 091 000 Euro;Schenker China Ltd: 2 444 000 Euro;Schenker China Ltd und Deutsche Bahn AG als Gesamtschuldner: 3 071 000 Euro;Schenker International (H.K.) Ltd und Deutsche Bahn AG als Gesamtschuldner 2 656 000 Euro |
C 261/16 P | Kühne + Nagel International AG mit Sitz in Feusisberg (Schweiz) | Auf Luftverkehr spezialisierte Spediteure;Verstoß gegen Art. 101 AEUV durch Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF- und am PSS-Kartell;New Export System (NES): System der vorgezogenen Zollabfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des EWR;Advanced Manifest System (AMS): Zollverfahren, das die Übermittlung von Informationen über Frachteinfuhren in die Vereinigten Staaten noch vor der Ankunft der Fracht vorsieht;Currency Adjustment Factor (CAF): Währungsausgleichsfaktor zum Ausgleich der wegen der Aufwertung des Renminbi Yuan (CNY) gegenüber dem US-Dollar (USD) bestehenden Risiken;Peak Season Surcharge (PSS): Koeffizient zur vorübergehenden Tarifanpassung wegen des in bestimmten Zeiträumen (Hauptsaison) zu verzeichnenden Anstiegs der Nachfrage nach Beförderungen von bzw. nach Hongkong oder Südchina. | 2003 - 2007 | Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Uxbridge und Kühne + Nagel International AG als Gesamtschuldner: 5 320 000 Euro;Kühne + Nagel Management AG und Kühne + Nagel International AG als Gesamtschuldner: 36 686 000 Euro; |
C-179/16 | F.Hoffmann-La Roche Ltd, | Vorabentscheidungsverfahren im Bezug auf Art 101 AEUV; | 2011 - 2014 | |
