Die Beklagten hätten, wie durch den Kommissionsbeschluss bindend festgestellt sei, gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV und dessen Vorgängernormen vorsätzlich verstoßen, indem sie unter anderem Bruttolistenpreiserhöhungen vereinbart oder jedenfalls miteinander abgestimmt hätten.
Es fehle jedoch an einer hinreichenden Substantiierung des Schadens
durch den Kläger. Ein Erfahrungssatz, dass ein Kartell wie das vorliegende typischerweise einen Schaden in Form einer Preisüberhöhung von 15 Prozent bewirke, bestehe nicht und lasse sich auch nicht aus der Oxera-Studie 2009 ableiten.
Die Feststellung, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur im Wege eines Indizienbeweises unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte.
Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben.